Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 37

§ 37 – Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

(1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Registrierung erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasster Kontoinformationsdienstleister seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt. (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; normal normal die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde; normal normal Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Registrierung nach § 35 rechtfertigten, oder gegen die Mitteilungspflicht nach § 34 Absatz 5 verstoßen wird. normal normal normal arabic (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.

Kurz erklärt

  • Die Registrierung eines Kontoinformationsdienstleisters erlischt, wenn er innerhalb eines Jahres keinen Gebrauch davon macht oder darauf verzichtet.
  • Sie erlischt auch, wenn der Dienstleister seinen Sitz ins Ausland verlegt.
  • Die Bundesanstalt kann die Registrierung aufheben, wenn der Geschäftsbetrieb länger als sechs Monate nicht ausgeübt wurde oder die Registrierung unrechtmäßig erlangt wurde.
  • Auch neue Tatsachen, die eine Versagung der Registrierung rechtfertigen, können zur Aufhebung führen.
  • Die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung wird im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt gegeben.